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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorbemerkung
Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des
Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeine Geschäftsbedingungen
vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die
übrigen Bestimmungen wirksam.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam
vereinbart, wenn sie dem Lieferanten rechtzeitig zur Kenntnis
gebracht wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie
auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.
1.
Bestellung und Auftragsannahme
(1)
Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar
oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der
Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es
handelt sich um ein Bargeschäft.
(2)
Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der
Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung,
bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich
vorbehalten.
2.
Lieferzeit
(1) Falls
eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes:
Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich, es
sei denn, sie sind ausdrücklich als “verbindlicher Liefertermin”
vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden.
(2) Die
Lieferung durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der
Selbstbelieferung. Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich
Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet.
Findet eine
Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht
geschlossen. Ein vom Lieferanten übernommenes Beschaffungsrisiko
existiert nicht.
(3)
Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige
Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten,
insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und
gegebenenfalls der Erbringung vereinbarten Sicherheiten.
(4) Im
Übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu
vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann
berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte
Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
3. Versand
(1) Ist ein
Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab
Sitz des Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels
besonderer Vereinbarungen steht dem Lieferan-ten die Wahl des
Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei. Die
Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten
auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(2)
Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu
vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der
Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die
Ver-zögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat
der Käufer zu tragen.
(3) Der
Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen
Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei
denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten
schriftlich übernommen worden.
4. Haftung
für Mängel
(1) Der
Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach
Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Lieferanten
unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung
folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet,
also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom
Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung
ausgeschlossen.
Mängelrügen
werden als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt, wenn sie
schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber
Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten
gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und
fristgerechten Rügen dar.
(2) Die im
Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den
Lieferanten kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis
erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einver-ständnis des
Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu
werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der
Rücksendung.
(3) Für den
Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine
Nachbesserung oder Ersatz-lieferung erfolgt, gelten die
Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
(4) Das
Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame
Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des
Käufers:
(a) Der
Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom
Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen.
Das
Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung
stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen.
(b) Darüber
hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines
Nacherfüllungsversuches eine neuerlichen Nacherfüllung, wiederum
nach eigener Wahl, vorzunehmen.
Erst wenn
auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer
das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu
mindern.
(5) Der
Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder
vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier
Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwen-dungen
verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der
Höhe nach nach-zuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen
Aufwendungen zu.
(6) Die
Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein
Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen,
dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
5. Haftung
für Pflichtverletzung des Lieferanten im Übrigen
Unbeschadet
der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen
Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen
einer Pflichtverletzung des Lieferanten Folgendes:
(1) Der
Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung
eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei
Wochen nicht unterschreiten darf.
Erst nach
erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
(2)
Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger
oder vorsätzlicher Pflichtver-letzung durch den Lieferanten
geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei
Nichterfüllung, § 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der
Verzögerungsschaden (§ 280 II i.V.m. § 286 BGB) ist auf das
negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht
wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe
des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei
Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist
ausgeschlossen.
(3) Ist der
Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden,
allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt
berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers
eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
6.
Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien
Der
Lieferant übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine
irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer
geschlossen.
7. Preise
Die
Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in Euro zuzüglich
der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
8.
Zahlungsbedingungen
(1)
Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind netto Kasse zu bezahlen.
Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Bei
Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind
Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
(3) Wechsel
werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung
zahlungshalber angenommen. Diskontierungsspesen werden vom
Lieferanten unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom
Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Der Lieferant übernimmt
keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen
Protest.
(4) Werden
Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen
gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche
anderweitig bestehenden Forderungen des Lieferanten gegenüber dem
Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen.
Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit
nicht bezahlt ist.
(5) Eine
Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen
gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit
Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Forderungen ausgeschlossen.
(6)
Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus
welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein
Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen
oder vertraglicher Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt
berechtigen.
9.
Eigentumsvorbehalt
(1) Jede vom
Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen
Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender
Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eine wie
auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen
Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die
Ware aber im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur
Sicherung an Dritte übereignet werden.
(2) Im Falle
des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der
bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt
bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden
Forderungen an die Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt,
diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit
Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung
der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte,
insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher
unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die
Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von
der Abtretung zu informieren.
(3) Ist die
Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent
aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine
Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den
Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den
der Lieferant dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware
berechnet hatte.
(4) Im Falle
einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter
Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und
einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass
es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte
und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
(5)
Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden
Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch
offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der
Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von
Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
(6) Die
Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem
Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen
vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der
Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des
Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.
10.
Rücktrittsrecht des Lieferanten
Der
Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten:
(a) Wenn
sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt,
dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann
ohne weiteres angenommen werden in ei-nem Fall des Wechsel- oder
Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder
eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht
erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant
und Käufer handelt.
(b) Wenn
sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im
Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben
von erheblicher Bedeutung sind.
(c) Wenn die
unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als
im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird,
insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein
Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
11.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Soweit
der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der
Sitz des Lieferanten ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Lieferanten zu
erbringen.
(2) In jedem
Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen,
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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